Steuerfreie Photovoltaikanlagen gemäß Budgetbegleitgesetz 2024
Einleitung
Herzlich willkommen bei SolarHype! Heute möchten wir Ihnen die spannenden Neuigkeiten bezüglich steuerfreier Photovoltaikanlagen vorstellen, die durch das Budgetbegleitgesetz 2024 eingeführt wurden. Die steuerlichen Erleichterungen ermöglichen es Ihnen, von Januar 2024 bis Dezember 2025 von einem Nullsteuersatz für Lieferungen, Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen zu profitieren. In diesem Beitrag werden wir Ihnen die wichtigsten Informationen und Voraussetzungen vorstellen, damit Sie das Beste aus dieser steuerlichen Begünstigung herausholen können.
1. Allgemeines
1.1 Umsatzsteuerliche Behandlung nach dem Budgetbegleitgesetz 2024
Das Budgetbegleitgesetz 2024 bringt erhebliche Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen mit sich. Gemäß § 28 Abs. 62 UStG 1994 entfällt ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 die Umsatzsteuer für Photovoltaikmodule, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
1.2 Voraussetzungen für den Nullsteuersatz
Damit der Nullsteuersatz angewendet werden kann, muss die Engpassleistung der Photovoltaikanlage insgesamt 35 kW (peak) nicht überschreiten und bis zum 31. Dezember 2023 darf kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) gestellt worden sein.
2. Gültigkeitszeitraum der Regelung
2.1 Zeitliche Befristung
Die Regelung gilt für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025. Es ist wichtig zu beachten, dass der Zeitpunkt der Verfügungsmacht über die Module entscheidend ist, insbesondere bei Käufen inklusive Installation.
3. Bestehende Anlagen und Nutzungstypen
3.1 Anwendung auf bestehende Anlagen
Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikmodule, die nach dem 1. Januar 2024 geliefert, innergemeinschaftlich erworben, eingeführt oder installiert werden. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wenn eine bestehende Photovoltaikanlage durch die Lieferung von Photovoltaikmodulen erweitert wird und die Engpassleistung insgesamt 35 kW (peak) nicht überschreitet, kann der Nullsteuersatz angewendet werden.
3.2 Anwendung auf verschiedene Nutzungstypen
Der Nullsteuersatz gilt für alle Nutzungstypen von Photovoltaikanlagen, einschließlich Voll- und Überschusseinspeisern sowie dem sogenannten Inselbetrieb.
4. Begünstigte Umsätze
4.1 Konkret begünstigte Umsätze
Begünstigt sind der Verkauf von Photovoltaikmodulen im Inland, der Kauf aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet sowie aus Drittländern. Auch Installationen von Photovoltaikmodulen sind begünstigt.
4.2 Begünstigte Nebenleistungen
Nebenleistungen zur Lieferung von Photovoltaikmodulen, die für den Leistungsempfänger Mittel darstellen, um die Module unter optimalen Bedingungen zu nutzen, teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung. Dies gilt beispielsweise für die Lieferung von Zubehör, Speichern oder anderen photovoltaikanlagenspezifischen Komponenten.
5. Betreiber und Gebäude
5.1 Wer gilt als Betreiber?
Als Betreiber einer Photovoltaikanlage gilt die Person, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anlage betreibt. Dies schließt auch Kleinunternehmer und Nichtunternehmer ein, die den erzeugten Strom ausschließlich zu privaten Zwecken nutzen.
5.2 Begünstigte Gebäude
Begünstigt sind Gebäude, die Wohnzwecken dienen, von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen verwendet werden.
6. Sonstiges
6.1 Dokumentationsvorschriften
Das leistende Unternehmen muss nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind. Dieser Nachweis kann durch eine Bestätigung des Käufers erfolgen, dass die Photovoltaikanlage betrieben wird, es sich um ein begünstigtes Gebäude handelt und die Engpassleistung nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt.
6.2 Kennzahlen in der Umsatzsteuervoranmeldung
Begünstigte Lieferungen und Installationen sind in den Kennzahlen 000 und 015, innergemeinschaftliche Erwerbe in den Kennzahlen 070 und 071 der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -jahreserklärung einzutragen.
6.3 Antrag auf Investitionszuschuss
Ein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz schließt grundsätzlich die Anwendung des Nullsteuersatzes aus. Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Übergangsfälle, insbesondere für Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2024 erstmals in Betrieb genommen wurden.
6.4 Ratenkauf von Photovoltaikmodulen
Beim Ratenkauf vor dem 31. Dezember 2023 gelten die normalen Steuersätze, da die Verfügungsmacht am Modul bereits vor Inkrafttreten des Nullsteuersatzes übergegangen ist.
6.5 Anzahlungen vor der Einführung des Nullsteuersatzes
Anzahlungen bis zum 31. Dezember 2023 sind zunächst mit dem Normalsteuersatz zu versteuern. Eine Korrektur erfolgt im ersten Voranmeldungszeitraum für das Kalenderjahr 2024.
Fazit
Das Budgetbegleitgesetz 2024 bringt erhebliche steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen mit sich. Der Nullsteuersatz für Lieferungen, Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen bietet eine ausgezeichnete Gelegenheit, die Umstellung auf erneuerbare Energien finanziell attraktiver zu gestalten. SolarHype steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung und unterstützt Sie dabei, das Beste aus den steuerlichen Vorteilen herauszuholen. Nutzen Sie diese Chance und investieren Sie in eine nachhaltige Energiezukunft mit SolarHype!
Quelle: Bundesministerium für Finanzen